Der Schulelternbeirat (SEB)
Die Arbeit des Schulelternbeirats soll dem Wohl unserer Kinder dienen und sie auf ihrem schulischen Weg unterstützen.
Wir wollen mitwirken, die Schule in ihrer Erziehungs- und Unterrichtsarbeit zu unterstützen und diese positiv mitgestalten.
Der Schulelternbeirat kann die Schule beraten, ihr Anregungen geben und Vorschläge unterbreiten.
Ebenso vertritt der Schulelternbeirat die Eltern gegenüber der Schule, der Schulverwaltung und der Öffentlichkeit.
Wir wahren Ihre Mitwirkungsrechte. Eltern können und sollten sich jederzeit an den Elternbeirat wenden und ihn um Unterstützung bitten, auch wenn es Probleme in der Schule gibt.
Unsere Aufgabe sehen wir darin,
· das Vertrauen zwischen Schule und Eltern zu stärken,
· das Interesse der Eltern an der Schule zu pflegen,
· den Eltern Gelegenheit zur Information und Aussprache zu geben und
· ihre Wünsche und Vorschläge mit der Schule zu diskutieren.
Unser Schulelternbeirat setzt sich wie folgt zusammen:
Die Eltern der Schülerinnen und Schüler einer Klasse wählen gemeinsam ein Elternteil als Klassenelternbeirat sowie ein Elternteil für die Stellvertretung. Dies geschieht meist im Rahmen des ersten Elternabends einer neuen Klasse. Die übliche Amtszeit des Klassenelternbeirats beträgt zwei Jahre.
Die gewählten Klassenelternbeiräte bilden den Schulelternbeirat, der das Mitbestimmungsrecht der Eltern an der Schule ausübt - bei meist drei Klassen in jeder Stufe sind dies also bis zu 12 Elternvertreter. Ebenfalls für die Dauer von zwei Jahren werden aus dessen Mitte eine Vorsitzende/ein Vorsitzender, eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter sowie nach Bedarf weitere Vorstandsmitglieder gewählt.
Der Schulelternbeirat tritt ca. viermal im Jahr zusammen, um aktuelle Themen aus dem Schulalltag zu besprechen.
Darüber hinaus sind die Vorsitzenden des Schulelternbeirates auch Teilnehmer des Kreiselternbeirates.
Charakteristisch für unsere Arbeit ist das Engagement füreinander und miteinander. Jeder setzt sich mit der Zeit und dem Elan ein, der ihr oder ihm möglich ist. So kann gemeinsam Großes entstehen.
Daher freuen wir uns über jede Unterstützung oder Mitarbeit von Elternseite!
Die wesentlichen Aufgaben und Funktionen des Elternbeirates ergeben sich aus dem Schulgesetz, genauer gesagt, aus § 108 Hessisches Schulgesetz (HSchG).
Aufgaben des Schulelternbeirats (§§ 110 bis 112 HSchG)
· Vertretung und Sprachrohr aller Eltern der Schule. Er soll die Wünsche und Meinungen von Eltern, Schülerinnen und Schülern gegenüber der Schulleitung und dem Kollegium vertreten, auch in Bezug auf pädagogische und organisatorische Entscheidungen.
· Wahlgremium für die Vertreterinnen und Vertreter der Eltern in der Schulkonferenz und zur Wahl des Kreiselternbeirates
· Organisation
der Elternspende sowie deren Verwendung im Interesse der Schüler und Lehrer.
Generell hat der SEB folgende Rechte:
Zustimmungsrecht bei Entscheidungen der Schulkonferenz nach § 129 Nr. 1 bis 6 HSchG (bspw. Schulprogramm, Grundsätze für Einrichtung und Umfang freiwilliger Unterrichts- und Betreuungsangebote, Grundsätze für Hausaufgaben und Klassenarbeiten, Grundsätze für die Mitarbeit von Eltern und anderen Personen im Unterricht und bei sonstigen Veranstaltungen)
Anhörungsrecht (§ 129 Nr. 7, 9, 10 sowie § 110 HSchG)
bei anderen Entscheidungen der Schulkonferenz sowie bei Maßnahmen der Schulleitung, die für das Schulleben von allgemeinder Bedeutung sind, wie bspw.
· Klassenzusammenlegungen;
· Umgang mit Unterrichtsausfall und mangelnder Unterrichtsqualität;
· Fragen der Schulbeförderung;
· Auswahl der Schulbücher, Einführung neuer Lern- und Arbeitsmittel;
· Grundsätze der Zusammenarbeit mit anderen Schulen und außerschulischen Einrichtungen sowie für
· Vereinbarungen mit Dritten im Rahmen von Projekten zur Öffnung der Schule, Arbeitsgemeinschaften,
· Vereinbarungen zu Schulpartnerschaften und schulinterne Grundsätze für Schulfahrten und Wandertage;
· in anderen Fällen die Verteilung des Unterrichts auf sechs statt fünf Tage und die Durchführung besonderer Schulveranstaltungen.
· Anträgen an den Schulträger mit Bezug auf den Haushaltsplan der Schule
Vorschlagsrecht
Der SEB kann sowohl Maßnahmen vorschlagen, die der Zustimmung bedürfen (Abs. 2) als auch Maßnahmen, bei denen er anzuhören ist (Abs. 3).
Informationsrecht (§ 110 Abs. 5 HSchG)
Per Gesetz muss die Schulleitung den SEB über alle wesentlichen Angelegenheiten des Schullebens informieren. Ausdrücklich genannt ist dabei die beabsichtigte Klassen- und Gruppenbildung.
Beanstandungsrecht (§ 110 Abs. 7 HSchG)
Sollte es in der Schule Maßnahmen geben, die gegen die Verfassung verstoßen, hat der SEB das Recht, dagegen zu vorzugehen.
Fazit: Wenn Sie aktuelle Informationen benötigen oder über Schwierigkeiten des Schulalltages berichten möchten, wenden Sie sich an den Elternvertreter Ihrer Klasse! Ist eine Klärung innerhalb der Klasse nicht möglich, können die Themen dem Schulelternbeirat vorgetragen und mit diesem gemeinsam eine Lösung erarbeitet werden.